Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 5)
- Language
- German
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- 173 naüesten, etwaige Ausfälle berücksichtigenden, Ueberschlag gebracht, solcher aber von dem Kreis-Vorsteher geprüft, dem Kreisrathe vorgelegt, und von diesem festgesetzt werden. Zn den Provinz-Hauptstädten geschiehet diese Prüfung und Festsetzung durch das Vorsteher-Amt. §. 46. Der erwähnte Bedarf wird bestritten: . 1. aus den zufälligen Abgaben, als Badegeld, Schulgeld, Begräbnißgeld u. s. w., einschließlich der disziplinarischen Geldbußen, und, insofern dieselben nicht anreichen, 2. aus der Einkommenssteuermelche nach der im §. 40 fg. vorgeschriebenen Anlage auf die Gemeindeglieder ausgeschlagen wird. Es wird danach eine Heberolle von den Gemeinde - Aeltesten angefertigt, dem Kreis - Vorsteher, und von diesem dem Kreisrathe zur Revision vorgelegt, welcher sie festsetzt und ihr verbindende Kraft ertheilt. Einsprüche gegen die Ansätze finden nur innerhalb der nächsten vierzehn Tage nach der Bekanntmachung an die Veranlagten Statt, und Rekurse wider die deshalbigen Entscheidungen des Kreisrathes sind bei dem landesherrlichen Kommissar anzubringen, welcher mit dem Vorsteher - Amte darüber endlich entscheidet. §. 47. Alle Einnahmen fließen in die zu bildende (Synagogen-) Gemeinde - Kasse, und aus dieser werden auch alle Ausgaben bestritten. Dieselbe ist von den Gemeinde - Aeltesten zu verwalten, wenn nicht von der Gemeinde ein besonderer Rechnungsführer ünter der Aufsicht der Aeltesten bestellt sein wird. Am Schlüsse jedes Jahres ist nach einem vorzuschreibenden