Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 4)
- Language
- German
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■Ifü soll es mit dessen Ansätze zur Steuer eben so,, wie es im vorhergehenden §. bestimmt ist, gehalten werden. §. 42. Wider die- Nechnungssührer (s. Z. 47 und 52) .findet in den geeigneten Fällen die Verordnung vom 2ten Mai 1Z22 Anwendung, und.die,.Gerichte haden auf die ihnen von chenselhenvorgclegten Restanten -.Hi sse n. die erforMlichen Aahlungs - und Betrei!- bungs - ,Befehle zu erlassen. ׳; §. 4z. .Die etwanigen Uusffälle bei den verschiedeum Erhebungen find, soweit dieselben nicht schon in dem Ueberschlage des Bedarfes für das betreffende Jahr berückfichtigt,worden, jedesmal bei der Veranschlagung des Bedarfs H. das folgende Jahr (s. §. §. 45, 50, 57 und chy> Wusetzen. . . ׳' & i e ben t e r Ä bs ch n i t t. ׳- W:o n.d e n G eme inde - La ste n. §. 44. Die ErbauüW üMdie Underhaltung der Geuieinde - -Synagogen, chie; Mfchaffung find, die Znterhaltung der^Kodtenhöfe, die Msolduyg der Gemeinde. - ,Nabbinen, >. deren. Gehülfen und der. etwa, bestellten.,anderen Lehrer-, desglMen der.Vorsänger,. und die Armenpflege müssen sn WMegel VM.,dem Gliedern einer jeden . Syuagogey ^Gemeinde bestritten: werden.. Eine-Ausnahme tritt.ifl,ffoweid;ein, ,als mehrsreMMeinden sich einer An- Halt oder,!eines Angestellten gemeinschaftlich bedienen. - 1*§ - ׳ WL-Or«-Be d a r f für . jene. Gegenstände ssost. zei-. ti'g vor Anfang des Jahres-, in .welchem er. erforderlich ist, vom ׳den ■ Gemeinde - Aeltesten -in einen möglich ge-