Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 171 (sequence 3)
- Language
- German
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■ »7t dem KreisraHe anzubringen, welcher einegenaue Untersuchung (wozu auch eine, vor der Polizei - Kommission abzulegende, eidliche Versicherung des Reklamanten gefordert werden kann) vorzunehmen, und das Untersuchungs- Protokoll an den landesherrlichen Kommissar einzusenden hat. Dieser theilt darauf die Sache dem Vorsteher-Amte zu der) unter seiner Mitwirkung abzugebenden, Entscheidüng mit, gegen welche nur binnen vierzehn Tagen, vom Tage ihrer Bekanntmachung an, ein Rekurs an die Regierung Statt findet,׳ Die schließliche Entscheidung ist in dem Schatzungsbuche aNzumerken. 2 ' ״? r' ä. Das durch das Kreisamt beglaubigte Duplikat des Schatzungsbuches wird von dem Kreis - Vorsteher an das Vorsteher - Amt eingesandt, und auf den Grund dieses Buches ein jeder,Steuerpflichtige, nach Wohnort, Vor - und Zunamen und Gewerbe in das Kataster eingetragen, aus solchem aber' einer jeden -)Gemeinde ein sie betreffender Au s ZK g; zugefertigt. ״ , §. 41. Diese Anlage dek jüdischen Einkommenssteuer soll von drei Jahren zu drei Jahren einer Revision unterliegen, und in diesem Zeiträume-ded׳Regel nach auf Deine Verminderung des EinkoMmeW-Rücksicht genommen werden, dagegen auI keine-Erhöhung Statt finden. Sollte indessen durch Todesfalls ' oder Aüswün- Lerung im Laufe der drei Jahre ein'steuerpflichtiger gänzlich ausfallen, oder völlig Vermögens --UMerweMos 'werdenso hat der Kreis - Vorsteher solches sofort dem Vorsteher - Amte anzuzcigern ' ״::■;׳ •r: 'Sm'Fall ein Steuerpflichtiger mem zugehen würde.