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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 170

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 170 (sequence 2)
Language
German
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remoriien lind andern geistlichen Handlungen Abhängen, und einer genauen Festsetzung unterzogen werden sollen. ß. Zy. Die Einkommenssteuer wird nachMaaßgäbe des ungefähren jährlichen Einkommens i n v i e rtteljährlichen Zielen entrichtet, und bei der Bestimmung desselben sind׳' alle; Arten der Einnahme vom Mund - und., Mobiliar״-Vermögen, sowie der sonstige Er-/ werb in Anschlag zu,bringen. . §. 40. Zur Errichtung eines Katasters des Einkommens, wodurch die einzelnen Israeliten zu den aufzubringenden Kosten beizutragen haben, werden folgende Borschriften «rtheilt:;; מ , י a. Zn jeder Synagogen - Gemeinde ״soll ein Schatz- י ,, ' ■ ■ : ין ׳} t.‘ f;; ., ן ״\ ך י lf: j\. ׳.■ 1׳ (י ן* *> i'V;’■ ungsbuch angelegt werden,,in welches zAei,oder meyrere verpflichtete Schätzer das jährliche Einkommen eines jeden Steuerpflichtigen, welcher von Seiten der Gemeinde- Aeltesten vorzuladen ist, nach,der Bernrh^»uv^)>effelben, oder ohne,diese bei dessen.Ausbleiben, einem gewissenhaften und möglich genauestenAnschlägegemäst,eintragen.', b. Dieses Buch hdt,flerKreis - Vorsteher mit sämmtlichen Gemeinde - Aeltesten,. im Kreise genau' zu prüfen, "wegen, ,etwa zu gering erscheinenden Anschlages die erforderlichen Hachrichten einzuziehen, und, sodann das Ein- ' kommen anderweit nach,chflichtWstigem,Ermessen abzuschätzen, auch jedem Steuerpflichtigen den, ihn betreffenden Ansatz bekannt zu machen. ' , . , 0. E i n s p r ü ch e gegen die Abschätzung sind nur binnen /vierzehn Tagenseit dem. Tage-der Bekanntmachung>. des Ansatzes, zulässig, und binnen dieser Frist bei

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