Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Neuer Verein zur Beförderung von Handwerkern unter den Israeliten, in Minden
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 118 (sequence 6)
- Language
- German
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118 geschieht dieß unentgeltlich. Sind sie aber nicht Mitglieder, so zahlen sie jährlich 5 Rthlr. in die Kaffe des Vereins, als Remuneration für Porto und sonstige Auslagen. §. 4) Knaben unbemittelter Eltern, die das Kost - und Lehrgeld nur zum Lheil oder gar nicht zahlen können, erhalten die nöthige Unterstützung und bestimmt sodann der Director der Prüfungen das ihren Kräften und Anlagen passendste Handwerk. Auch sie bleiben fortwährend unter der besonder!, Aufsicht des Vereins. 5) Soviel es jedoch in den Kräften des Vereins steht, wird er auf persönliche Neigung des Zndividuums Rücksicht nehmen, nicht minder auf örtliche und Familien - Verhältnisse. §. 6) Zeder aufzunchmende Lehrling muß wenigstens das Alter von 14 Jahren erreicht haben. §. 7) Er muß einen untadelhaften Wandel geführt haben und darüber die Zeugnisse seiner Lehrer und des Ortsvorstehers aufweisen. §. 8) Unbemittelte bringen zugleich das Zeugniß ihres Unvermögens vom Vorsteher oder Landrathe bei. §. g) Zeder Lehrling muß deutsch schreiben, lesen und rechnen können. Hierin unterwirft er sich einer Prüfung. §. 10) Die Anmeldung zur Aufnahme geschiehet bei dem Geschäftsführer des Kreises schriftlich, mit Einsendung der oben erwähnten Zeugnisse, der Handschrift und der schriftlichen Einwilligung der Eltern. Die Geschäftsführer werden dem sich Meldenden alsdann den Zeitpunkt bestimmen, wo er sich in Minden zu stellen habe, wo er die fernere Bestimmung zu erwarten hat. §. n) Die Zeit der Anmeldung und der Aufnahme, die Namen der Geschäftsführer an de» einzelnen Orten