Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Neuer Verein zur Beförderung von Handwerkern unter den Israeliten, in Minden
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 117 (sequence 5)
- Language
- German
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4• Sie nehmen die Meldung der Zöglinge und ihre Zeugnisse an. 5. Sie haben die Lehrlinge ihres Bezirks unter Aufsicht. 6. Sie statten über alles Berichte im Verein in noch zu bestimmenden Terminen ab. §. 4) Jeder Geschäftsführer gehört als solcher zum engern Ausschüsse, es sind daher die Auswärtigen verpflichtet, bei Anwesenheit am Hauptorte des Vereins in den Sitzungen zu erscheinen; . so wie es von großem Nutzen sein würde, wenn alle Geschäftsführer der jährlichen Stiftungssitzung beiwohnen könnten; doch muß dieß der Entfernung wegen ihrer Willkühr überlassen bleiben« §. 5) Hat ein auswärtiger Geschäftsführer dem Vereine besondere Vorschläge zu machen, so ertheilt sie derselbe dem ersten Director schriftlich mit, der sie dem Vereine zur Diskussion vorlegt. Siebentes Kapitel« Von den Lehrlingen. §. 1) Jeder Knabe jüdischer Eltern innerhalb des Regierungs - Bezirks, kann sich, wenn er ein Handwerk erlernen will, an den Verein wenden, und dessen Nath und Hülfe in Anspruch nehmen. §. 2) Kinder B es m i t t e l t e r, die Kost und Lehrgeld selbst zahlen und die Verwendung des Vereins in Anspruch nehmen, wird - derselbe geschickte Meister zur Erlernung des selbst erwählten Handwerks ausmitteln, die Aufsicht über den Lehrling führen und den Eltern Nachricht darüber geben. tz. 3) Sind die Eltern Mitglieder des Vereins, so