Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Neuer Verein zur Beförderung von Handwerkern unter den Israeliten, in Minden
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 119 (sequence 7)
- Language
- German
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9ז1 sollen öffentlich bekannt gemacht werden. Z. 12) Jeder Lehrling leistet dem Vereine und seinen bevollmächtigten Geschäftsführern unbedingten Gehorsam. §. 13) Fleiß und tadelfreier Lebenswandel find für jeden Lehrling unerläßliche Bedingungen und inacht der Mangel derselben,, der Wohlthaten des Vereins auf immer verlustig. §. 14) Besonders wird der Verein darüber wachen, daß die Lehrlinge nicht in der Ausübung ihrer Neligionspflichte» gestört werden und deßhalb die nöthigen Vorkehrungen treffen. Die Geschäftsführer aber werden besonders über, die Zöglinge, ihre Aufführung, die nützliche Verwendung der sich oft häufenden Feiertage rc. ein wachsames Augs führen. §. 15) Klagen von Zöglingen und über dieselben sind Ken Geschäftsführern vorzutragen, diese entscheiden in eiligen Fällen sofort nach bester Einsicht, in minder dringenden Fallen holen sie die Entscheidung des Vereins nach. §. 16) Die Art der Unterstützung der Unbemittelten, Belohnungen für fleißige und fich auszeichnende Lehrlinge, Forthelfen zu Reisen und zum Etablissement halt sich der Verein naher zu bestimmen vor.