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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 104

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 104 (sequence 5)
Language
German
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F ü n f t t x Abschni t t. Bon dem Landrabbi nate. §♦ 35׳ Nr die Leitung, Verbesserung und Aufsicht des gesammten jüdischen Neligionswesens in allen Landestheilen soll ein Landrabbinat in Unserer Residenzstadt regelmäßig halbjährlich zusammentretcn. Dasselbe soll bestehen aus 1. einem Landrabbinen, welcher zugleich Nabbine für die Provinz Niederhessen ist, und von Uns bestellt wird, 2. den Rabbiner! der übrigen Provinzen, und z. einem Mitglieds des Vorsteher - Amtes Hierselbst als Deputirten für sämmtliche Vorsteher - Aemter, nebst 4. denjenigen außerordentlichen Mitgliedern, welche das Ministerium des Innern noch dazu aus den Wissenschaftlich gebildeten und sonst wohl geeigenschafteten Israeliten zu berufen für gut finden wird. Den Versammlungen des Landrabbinats soll als landesherrlicher Kommissar das dem hiesigen Vorsteher- Amte Vorgesetzte Regierungs - Mitglied beiwohnen, auch sollen daran die für die übrigen Vorsteher-Aemter bestellten Kommissare, soweit es Unser Ministerium des Innern nöthig erachten wird, Ehcil nehmen. §.36״. Dem Landrabbinate liegt ob: 1. die Oberaufsicht auf den gesammten Gottesdienst und den Religions - Unterricht zu führen, und über dessen Zustand und die angemessen erscheinenden Verbesserungen jährlich an daS Ministerium des Innern zu berichten, 2. die in den ß. §. 8 und 2g vyrgeschriebenen Prü?

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