Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 103 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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103 1. der beständige Deputirte der Negierungum die derselben durch den tz. 5yj Nr. n, der Verordnung vom Lystcn Juni iZ2r übertragene Leitung jener Angelegenheiten durch Aufsicht auf alle dahin zielenden Anordnungen und Anstalten zu handhaben, und die ihm hierzu dienlich scheinenden Anträge unaufgefordert zu thun, auch ist er beständiger Referent in allen judenschaftlichen Angelegen« heiten bei der Regierung; 2. hat er die besondere und unmittelbare Aufsicht auf die Dienstthatigkeit und Geschäftsführung des Vorsteher - Amtes, und kann er daher jeder Sitzung desselben beiwohnen, auch darf kein Beschluß eher ausgesertigt werden, als nachdem das Protokoll, worin solcher eingetragen ist, von dem landesherrlichen Kommissar visirt sein wird; Z. darf er nicht nur von dem Vorsteher - Amte, sondern auch von dem Provinzial - Rabbinen, alle geei'gnetcn Nachrichten über-die gemeinheitlichrn Verhältnisse der Israeliten einziehen» §. 33. Der landesherrliche Kommissar wird von Uns aus den Mitgliedern der Regierung der Provinz bestellt. Er erhält eine jährliche Besoldung, den Bedarf an Schreibmaterialien und die etwa erforderlichen Reisekosten aus der judenschaftlichen Kasse. §. 34. Das Vorsteher - Amt kann zu seinen Sitzungen den Provinzial - Rabbinen, falls er nicht Mitglied des Vorsteher - Amtes ist, so wie nebst diesem jeden andern Neligionslehrer in der Provinz zuziehen, um über Religionsangelegenheiten die erforderliche Aufklärung und Begutachtung zu erlangen.