Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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105 י"" ״׳״ fungen vorzunehmen- und darüber pflichtmäßige Zeug- Nisse zu ertheilen, Z. die Auslegung in Religions-Angelegenheiten, — außer den im §. 27 erwähnten Fragen, es sei denn auf deshalb wider die Provinzial - Rabbinen erhobene Beschwerde, — vorzunehmen, 4. die von dem Ministerium des Innern, von den Regierungen oder von den Vorsteher - Aemtern verlangten Gutachten über Gegenstände des Religionswesens zu ertheilen, oder Entwürfe allgemeiner dahin einschlagenden Anordnungen auszuarbeiten, und 5. unaufgefordert alle zur Verbesserung des sittlichen Zustandes der Israeliten dienlich scheinenden Vorschläge zu thun. §. 37. Nach der Beendigung der halbjährlichen Versammlungcn des Landrabbinats, deren Dauer, soweit es ohne Nachtheil der Geschäfte angehet, möglichst abzukürzen ist,.soll über die Statt gefundenen Verhandlun- Bericht unter Beifügung des Protokolls an das Ministerium des Innern erstattet werden. (Die Fortsetzung folgt.)