Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 102 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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103 die judenschaftlichen Angelegenheiten erforderten Berichte, die Ausführung der an sie ergangenen Aufträge, und die Ertheilung der von anderen Behörden verlangten Nachrichten. - §. 30. Diese Vorsteher - Aemter sollen aus fünf bis neun Mitgliedern bestehen, welche auf den Vorschlag der Negierungen von dem Ministerium des Znnern bestellt werden. Eines derselben soll den Vorsitz führen, und ein anderes die Geschäfte des Sekretariats versehen. Die Bestimmung dieser beiden Mitglieder geschicht von der Regierung auf den Vorschlag des 1«»׳־־ desherrlichen Kommissars., 31. Die Mitglieder des Vorsteher-Amtes werden nur auf drei Jahre bestellt, können indeß auch auf längere Zeit ernannt werden, und beziehen in der Regel keinen ständigen Gehalt. Der Sekretär aber erhält eine Besoldung, sowie eine Vergütung für die erforderlichen Hülfsschreiber rc. Das Vorsteher-Amt hat darüber der Negierung Borschläge zu thun, und diese das Nöthige, jedoch wenn von ständigen Ausgaben die Rede ist, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, zu bestimmen. §. Z2- Der landes h e r r l i ch e Kommissar hat in den Angelegenheiten der Israeliten der Provinz das Interesse des Staates so zu wahren, daß diese Gegenstände eine Leitung erhalten, wie sie das Beste der Israe- Nischen Unterthanen in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Wohlfahrt des Landes und der einzelnen Orte erheischt. Zn dem Ende ist er