Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 11)
- Language
- German
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53 weise unter den am Hauptorte des Kreises wohnenden Glaubensgenossen, von.sämmtlichen Aeltesten der Synazogen - Gemeinden unter Leitung des Kreisrathes gewählt, das Wahlprotokoll an den landesherrlichen Kommissar eingesandt, und von diesem, wenn er nichts wider die Wahl zu erinnern findet, die Bestätigung durch das Vorsteher - Amt veranlaßt. Die Bestätigungs- Urkünde ist dem Kreisrüthe zuzufertigen, welcher die Werpflichtung vornimmt und davon die Synagogen- Gemeinden des Kreises benachrichtiget. Wegen nachläßiger Dienstführung oder Dienstunfahigkeit kann der Vorsteher nur, nach bewirkter Untersuchung durch den Kreisrath, von dem landesherrlichen Kommissar, an welchen das Untersuchungs - Protokoll einzusenden ist, mit Zustimmung des Vorsteher-Amtes entlassen werden, vorbehaltlich des Rekurses an die Negierung und unbeschadet des gerichtlichen Verfahrens im Falle der Uebcrtretung allgemeiner Strafgesetze. §. 25. Der Kreis-Vorsteher hat sich eine genaue Kenntniß von den Familien-, Vermögens- und Gewerbs - Verhältnissen, auch dem Zustande des Kultus-, Unterrichts- und Armenwesens in allen Gemeinden des Kreises zu verschaffen, zu dem Ende die im H. 14. angeordneten Bücher einzusehen, auf deren Berichtigung und Vervollständigung zu wirken, dem Kreisrathe und dem Vorsteher - Amte wegen Verbesserung des bürgerlichen und des Kultur-Zustandes Vorschläge zu thun, alle Berichts - Erforderungen des Letzteren gewissenhaft zu erledigen, und die ertheilten Aufträge zu vollziehen. Er übt die nächste Aufsicht über die Aeltesten und die Bor-