Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 12)
- Language
- German
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59 sanger der einzelnen Gemeinden des Kreises Ms, und hat von allen Dienstvernachlaßigungen und Pflichtwidrig^ keiten derselben die Behörde in Kenntniß zu setzen. Dritter Abs ch n i t t. Von den Provinzial - Rabbinen. §, 26. Alle Rabbinen, sowohl die für einzelne Gemeinden, als die für einen größeren Bezirk bestellten, sind dem Provinzial-Nabbinen untergeordnet. §. 27. Der Provinzial - Nabbine muß an dem Orte wohnen, wo das Vorsteher - Amt seinen Sitz hat, Lessen Mitglied׳ er sein kann. Er ist zugleich Nabbine für die dasige Synagogen - Gemeinde, und hat das Predigtamt auszuüben, desgleichen die auf die Religions- Gesetze sich beziehenden Fragen von Privatpersonen zu entscheiden; et soll sich von dem Zustande des Religions- Wesens in der Provinz genaue Kenntniß verschaffen, darüber am Schluffe jedes Jahres, und, wenn er es für zweckmäßig erachtet, auch im Lause desselben, an das Landrabbinat berichten, und ein Duplikat seines Berichtes an das Vorsteher- Amt abgeben. ״ H. 2g. Der ׳Provinzial - Nabbine wird, nachdem dessen Tüchtigkeit durch das Landrabbinat (s. §. K in Gewißheit gesetzt sein wird, von dem Vorsteher- Amte der Regierung und durch diese dem Ministerium des Innsrn vorgeschlagen, hierauf von demselben-bestellt, und demnächst durch den landesherrlichen Kommissar verpflichtet. Er kann nur, auf den Antrag der Regierung nach