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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 57

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 57 (sequence 10)
Language
German
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Stiftungen, vorerst noch ferner, der Regel nach, von dem christlichen Armenwesen abgesondert bleiben. Eine, jede Synagogen - Gemeinde hat demnach ihre Armen allein zu versorgen, und kann von den Christen andere, als freiwillige Beiträge nicht erwarten. Die Israeliten sind dagegen auch nicht verbunden, zu Bersorgungs - Anstalten für christliche Armen beizutragen. Eine Ausnahme von dieser Regel machen die Anstalten für Gesellschaften, in welche Israeliten eintreten, z. B. die Gesellen - Kranken- und die Todtenkassen der Zünfte, die Landkrankenhauser so wie andere allgemeine Heil-Anstalten, und die Landeshospitäler Haina und Merxhausen. Zur Aufnahme in diese sind sie gleich anderen Unterthanen fähig; sie können indessen wegen ihrer Religion keine eigene Einrichtung darin fordern. Die weitere Vorsorge wegen der Einrichtung des Gemeinde-Armenwescns haben die (Provinzial-) Borsicher -Aemter zu treffen. Z tv e i t e r Ab sch « i t t. Von den judenschaftlichen Kreis-Vorstehern. ■§. 23.״Sie mit der gegenwärtigen, zum Zwecke der innern Landesverwaltung geschehenen, Gebiets-Eintheilung nicht mehr übereinstimmende Klassen- und dergleichen Abtheilung wird aufgehoben, und an deren Stelle soll die Lheilung nach Kreisen treten. . tz. 24. Die Iudenschaft jedes Kreises soll einen Vorsteher haben. Er wird aus den gebildetesten und redlichsten angeseheneren Israeliten, undzwar Vorzugs-

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