Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 9)
- Language
- German
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. י״“״-•׳■■־״ 56 ger oder einem Aeltcsten bei fünf Thalern Strafe anzuzeigen', die Eintragung im Synagogen-Buche aber von dem Rabbinen (oder Vorsänger) und den Aeltesten gemeinschasilich.durch Unterschrift zu beurkunden. Die Aufbewahrung der Synagogen-Bücher geschiehet an einem wohlverwahrten Orte in der Synagoge, und der Kreisrath und der judenschaftliche Kreis- Vorsteher haben darüber so wie über die richtige Führung 'angemessene Aufsicht zu hatten; das Duplikat aber ist, wenn es vollgeschrieben sein wird, an den Kreis-, rath zur ferneren Aufbewahrung abzuliefern. §. 20: Auszüge aus den Synagogen־ Bü« chern müssen« zum Behuf ihrer Glaubwürdigkeit, von denen, welchen die Führung der Bücher übertragen ist, unterschrieben, und von dem Bürgermeister der Stadt, oder, was andere Orte betrifft, von dem Kreisrathe begläubiger werden. §. 2x. Jede Synagogen - Gemeinde kann ihren eigenen Todtenhof haben, ist aber, wie sich von selbst versteht, rücksichtlich der Anlegung, der Einfassung, der Tiefe der Gräber, der Zeit der Beerdigung u. s. w. den allgemeinen polizeilichen Vorschriften unterworfen. Die. bereits vorhandenen Juden- Lodtenhöfe sollen, wenn nicht deren Schließung oder Verlegung aus polizeilichen Gründen verfügt wird, beibehalten, jedoch soll deren künftiger Gebrauch der Abgränzung der Synagogen-Gemeinden möglichst angepasset werden. §, 22. Das Armenwesen der Israeliten soll, wegen der mancherlei dabei eintretenden religiösen Bezie- Hungen, und wegen der besonderen jüdischen milden