Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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fremden Mißbrauche wird in einer eigenen Synagogen- und R a b b i n a t s - Ordnung gesorgt, und in dieser namentlich über dis Predigten und den G e s.a n g nähere Bestimmung dahin getroffen werden, daß die deutsche Sprache dabei vorzugsweise gebraucht werde. Auch soll die Einführung sowohl eines zweckmäßigen Lehrbuches der jüdischen Religion in deutscher Sprache zum Gebrauche bei dem Zugend - Unterrichte, als eines ebenfalls hierzu dienlichen deutschen Gesangbuch es, durch das Landrabbinat mit GenehmigungMn-, seres Ministeriums des Innern veranstaltet werden. . §. 17. Die Trauungen können künftig nur von dem Gemeinde -, Kreis - oder Provinzial - Rabbinen und ausnahmsweise von demjenigen Vorsänger, welcher dazu auf das Gutachten des Landrabbinats von der Re-- gierung ermächtigt ist, verrichtet werden. Vor einer jeden Trauung aber muß, bei Meldung der im §. 3 des Ministerial - Ausschreibens vom 2Den Dezember 1321 bestimmten Strafe, die gerichtliche Bescheinigung über die geschehene Ehe-Anzeige, mit der weiter auszuwirkenden (darunter zu setzenden) Erklärung des Kreisrathes, ״daß der Heirath nunmehr nichts im Wege stehe", vorgelegt werden. - §. 13, Die Rabbinen und die Aeltesten der Gemeinden, und in Ermangelung Ersterer die Vorsänger, haben gemeinschaftlich S yn a g 0gen - B ücher in deutscher Sprache und Schrift doppelt zu führen, in welche alle in ihrer Gemeinde vorfallende Geburten, Trauungen und Sterbefälle ohne-Verzug pünktlich und gewissenhaft nach folgenden Rubriken eingezeichnet werden müssen, nämlich.