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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 53

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 53 (sequence 6)
Language
German
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zu treffen und darüber am die Regierung zu berichten hat. Damit die erforderliche Aufsicht auf diesen Gegenstand gehalten werden könne, haben die Gemeinde - Aeltesten nach einem vorzuschreibenden Muster ein Buch zu führen, worin alle Israeliten männlichen Geschlechts ihres Bezirkes, nach ihrem Bor - und Zunamen, Geburtsorte und Geburtstage, mit Angabe ihres Baters, dessen Standes und Gewerbes, so wie dessen, welches der Sohn bereits treibt, oder welchem er sich widmen will, genau verzeichnet sind. Aus diesen Büchern sollen in jedem Kreise auszugsweise die geeigneten Nachrichten dem Kreis- Vorsteher zur Weiterbeförderung sowohl an das (Provinzial-) Vorsteher-Amt, als an den Kreisrath, zugesandt werden, um danach die Fortschritte in der Gewerblichkeit und der Theilnahme an den Beschäftigungen der übrigen Unterthanen zu ermessen und dadurch Anlaß zu näherer Nachforschung und geeigneten Maaßregrln zu erhalten. §. 15. Die Ordnung irr der Synagoge wird genieinschastlich von dem Nabbinen und den Gemeinde- Aeltesten, in Abwesenheit und Ermangelung des Ersteren aber von den Letzteren allein gehandhabt. Zn dieser Beziehung sind auch dem Rabbinen und den Gemeinde- Aeltesten die Vorsänger und dergleichen Synagogen-Diener unterworfen, und haben sie die Befugniß, eine Ordnungsstrafe von einem halben bis zu drei Pfund Wachs zu verhängen, vorbehaltlich der Berufung an das Vorsteher-Amt. §. 16. Für die Abstellung der in das Kultus-.und Synagogenwesen eingeschlichenen, dem Zudenthume selbst

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