Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Ortes oder mehrerer benachbarten Orte frei, eine eigene öffentliche und mit geprüften Lehrern gehörig zu besetzende Schule, Unter der Aufsicht des Vorsteher - Amtes so wie des Kreisrathes, und unter der Leitung der Regierung, mit der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern einzurichten. Hingegen wird die Annahme von Privatlehrern zum Ersätze des öffentlichen Schulunterrichts da, wo für denselben durch eine zureichende Anstalt gesorgt ist, gänzlich untersagt; auch soll zum Halten irgend eines jüdischen Privatlehrers, wenn gleich bloß für dm Religion^- Unterricht, die Erlaubniß der Regierung, hei Meldung einer Geldbuße von zwanzig Shakern, ausgewirkt werden, welche Strafe bei fortgesetztem Zuwiderhandeln bis zu zweihundert Thalern erhöhet werden darf. §. iz. Die Israelitischen Religionslehrer haben in dem Unterrichte der Zugend und der Erwachsenen allgemeine Menschenliebe, Unterwürfigkeit unter die Obrigkeit, Fügung in die bürgerliche Ordnung und Liebe zu dem Lande, in welchem sie geboren sind oder ihren Lebensunterhalt und Schutz finden, nach eigmer Angabe und richtiger Auslegung ihrer wesentlichen Neligions - Vorschriften zu lehren. §. 14. Die Rabbinm Und die Gemeinde - Acltesten sollen ferner gemeinschaftlich mit allem Fleiße dahin wirkm, daß die Knaben dem Ackerbau und anderen ordentlichcn Erwerbszweigen gewidmet, und von dem verderblichen Schacherhandel abgezogen werden, ein jedes .Widerstreben, besonders der Eltern, aber sofort dem ,Kreisrathe mittheilen, welcher die nöthigen Vorkehrungen