Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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5* oder eines geeigneten Stellvertreters desselben, geprüft und zum Berufe eines Lehrers und beziehungsweise eines Rabbinen und Seelsorgers tüchtig befunden sein. Jeder Bewerber um eine Rabbinen - Stelle muß auch vor der Prüfung eins Probspredigt in deutscher Sprache halten, über deren Werth in Hinsicht auf inneren Gehalt und Wortrag, der erwähnte landesherrliche Kommissar und das Landrabbinat nebst den zugezogenen Mitgliedern des Vorsteher- Amtes, zu berichten haben. §. 9. Die Bestellung, so wie die Entlassung der Rabbinen der Gemeinden oder Kreise, geschiehst durch die Negierung der Provinz auf den Vorschlag des Vorsteher - Amtes. §. io. Der Rabbiine darf zugleich nach Erfordern der Umstande das Amt eines Vorsängers versehen, durchaus aber keinen Handel treiben (vergl. auch §. 6), Dagegen hat er einen angemessenen'ständigen Gehalt zu beziehen, welcher auf die in den §. 44 ׳fg. bestimmte Weise aufgebracht wird. §. 11. Den Rabbinen, welche wegen des großen . Umfanges ihres Amtsbezirkes, oder wegen abnehmender Kräfte ihrem Berufe ein vollständiges Genüge zu leisten außer Stande sind, dürfen durch die Regierung auf den Vorschlag des Vorsteher-Amtes Gehülfen beigegeben werden, welche die dazu erforderlichen Kenntnisse besitzen müssen, und vorerst hauptsächlich aus den bereits vorhaydenen Lehrern auszuwählen sind. §. 12. Die jüdischen Glaubensgenossen sind verbunden, ihre Kinder in die öffentlichen Schulen ihres-, Wohnortes zu schicken.. Cs stehet jedoch den Juden eines ׳ * 4