Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 50 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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go ״־״,־י-»•״■״־״ eines Übeln Lebenswandels schuldig, macht, oder die Gemeinde nachweiset oder das Landrabbinat erklärt, daß er seinem Berufe nicht entspreche. §. 6. Die Bestellung besonderer Schächter findet nicht weiter Statt, und es bleibt den Juden überlassen, zum Schlachten ihres Wiehes Personen, welche dazu voll' einem Nabbinen tüchtig erklärt worden sind, nach eigener Wahl zu gebrauchen. Den Nabbinen ist das Viehschlachten niemals, und deren Gehülsen, so wie den Vorsängern nur ausnahmsweise in gänzlicher Ermangelung anderer geeigsnschafteten Personen zu gestatten. §. 7. Alle größeren Gemeinden, welche einen Rabbinen besolden können, sollen einen solchen als Seelsorger haben, und diesem zugleich der Unterricht der Zugend in der Religion und die Führung der Synagogenbücher obliegen. Die kleineren Gemeinden haben sich zur Haltung eines Nabbinen entweder mit den größer» Gemeinden oder unter einander der Regel nach in der Art zu vereinigen, daß für jeden Kreis ein Rabbine vorhanden fei., §. 8- Diejenigen Israeliten, welche Unterricht in der Religion ertheilen wollen, müssen zuvor über die Kenntnisse, welche von dergleichen Lehrern im Allgemeinen erfordert werden, und zwar die Bewerber um Nabbinen - Stellen, durch die geeigneten Mitglieder der philosophischen Fakultät m Marburg, so wie die übrigen Lehrer durch die betreffende Kommission zur Prüfung der Bewerber um Schulstellcn, sämmtlich aber rücksichtlieh der jüdischen Religionslehre durch das Landrabbinat, im Beisein des landesherrlichen Kommissars (s. §. 35)