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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 49

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 49 (sequence 2)
Language
German
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der Oertlichkeit und des Bedürfnisse?׳ vorerst auf drei Jahre geschehen, Nach deren Ablauf aber die schließliche Abtheilung an Unser Ministerium des Innern zu Unserer Bestätigung einberichtet werden. r §. 2. Eine jede solche Gemeinde soll in der Regel ihr eigenes B e t Haus (Synagoge) haben. So lange einzelnen Gemeinden ein solches Bethaus mangeln wird, haben dieselben ihren Gottesdienst in dem Bethause der nächsten Gemeinde zu halten. ß. Z. Außer den öffentlichen Bethausern darf kein Israelitischer - Gottesdienst, noch eine gemeinschaftliche, nicht in der Synagogen - Ordnung (s. Z. 16) zugelassene, Andachts - Uebung von Andern, als Familicngenosssn, Statt finden. §. 4. Jede Synagogen - Gemeinde hat, nach ihrem Umfange, mehrere A e!teste. Sie werden von dem Kreis-Borsteher dem Kreisrathe bezeichnet, und von diesem, nachdem er sich von ihrer Tüchtigkeit überzeugt haben wird, dem landesherrlichen Kommissar für die judenschaftlichen Angelegenheiten der Provinz vorgeschlagen, welcher, wenn er nichts dawider zu erinnern findet, derat Bestellung durch das Vorsteher - Amt veranlaßt, und dem Kreisrathe die Bestellungs - Urkunde übersendet. Dieser hat darauf die Aeltcsten zu verpflichten und deren Bestellung der Gemeinde bekannt zu machen. §> 5. Jede Synagogen - Gemeinde soll einen Borsänger habem welcher von der Gemeinde mit vorgangiger Genehmigung des Kreisamtes bestellt und vom (Provinzial-) Sorsteher - Amte bestätigt wird, auch von Letzterem entlassen werden kann , sobald , er sich VH. Jahrg. 1, Band. 4

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