Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 3)
- Language
- German
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?4 י 7) Die Konnte bestehet aus einem Direktor und zwei Assessoren, nebst einem Büreauchef und 2 Secretairen. 8) Ihr wird eine Begutachtungskammer bekgeordNet, welche aus einem Vorsitzenden und g anderen Mitgliedern, die sämmtlich Juden sein müssen, bestehet. Der Direktor der Kömite ist befugt, die Begutachtungskamwer zusammen zu berufen, wenn er es für nöthig erachtet. y) Der Minister des Kultus und der allgemeinen Aufklärung wird Uns vermittelst unsers Statthalters die Kandidaten zur Ernennung eines Direktors und zweier Assessoren in Vorschlag bringen, er selbst aber die Unterbeamten der Komite, so wie die Mitglieder der Begutachtungskammer ernennen. 10) Der Etat der in der Anlage berechneten jährlichen Ausgabenzur Unterhaltung der Komite im Betrage von 45000 Fl. wird hierdurch genehmigt, und-ist derselbe dem speciellen Budget der Regierungskomission für den Kultus und der allgemeinen Aufklärung-für 1826 einzuverleiben. Die hierzu. nöthigen Fonds sollen in diesem Jahre von derjenigen Abgabe entnommen werden, welche die nach Warschau kommenden Juden für die Legitimationskarten zu entrichten haben. 11) Sobald das Judenwesen im Königreiche desinitiv organisirt und sämmtiliche, diese zahlreiche Klasse Unsrer Unterthanen betreffende Gegenstände in's Reine gebracht sein werden, tritt die Komite außer Ehatigkeit.