Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 48 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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48 12) Mit fter Vollziehung dieser Verordnung ist Unser Statthalter u. s. w. beauftragt. Gegeben Warschau, den 22. Mai (3. Zuni.) 1325. .(L.S.) Alexand. er. 2) Kassel. Wir theilen hier die von Sr.Königkichen Hoh eit dem Churfürsten erlassene Verordnung, die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten in Churhessen betreffend, nachträglich mit, da es besonders angemessen ist, daß solche in der Sulamith, als in dem für die Israeliten bestimmten Archive, aufbewahrt werde. ״Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der H., Churfürst 2c. 2c. In der Absicht, das Religionswesen, den Schulunterricht, die Armenpflege und die Be- Handlung der übrigen gemeinheitlichen Angelegenheiten der jüdischen Glaubensgenossen zu verbessern, verordnen wie folgt: Erster Abschnitt. Won den jüdischen Gemeinden überhaupt. §. 1. Die Zudenschaft soll in Beziehung auf die gernei'nheitli'chen Angelegenheiten kn eigene Gemeinden abgetheilt werden, welche aus den Israelitischen Bewohnern eines Ortes oder denen mehrerer Orte sich bilden. Von der Regierung jeder Provinz soll die Zusammensetzung dieser Gemeinden auf den Vorschlag des Vorsteher - Amtes unter vollständiger Berücksichtigung