Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 2)
- Language
- German
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•־יי■'"׳-*,'“' 46 wenden haben. Gedachte Komite wird der Regicrungscomission für die geistlichen und Unterrichtsangelegenhciten «inverleibt. . 2) Der Komite liegt zuvörderst ob, sammtliche zu verschiedenen Zeiten, in Betreff der alttestamentarischen Bewohner erlassenen Verordnungen und Vorschriften durchzusehen, und ihre Ansichten darüber an den Statt- Halter im Staatsrathe durch den Minister des Kultus und der allgemeinen Aufklärung gelangen zu lassen. Z) Dieselbe ist ferner zu Anträgen, sowohl in Betreff der in den bisherigen Verordnungen zum Besten der Juden für nothwendig zu erachtenden Modifikationen, als auch rücksichtlich der zu diesem Behufe zu erlassende» neuen Verordnungen ermächtigt. 4) Alle neue Bestimmungen, in Betreff des alttestamentarischen Volks, wozu die verschiedenen Regierungscomissionen die dießfalsigen Entwürfe eingereicht haben möchten, sollen zuvörderst der gedachten Komite mitge- Iheilt und nicht eher im Staatsrathe erwogen werden, bis sich dieselbe gutachtlich darüber geäußert haben wird. , 5) Sammtliche Verwaltungsbehörden sollen demnächst, und zwar jede in ihrem Wirkungskreise, über die genaueste Befolgung der im Staatsrathe zum Besten der Juden zu beschließenden Verordnungen, Vorschriften und Maßregeln wachen/ 6) Der Minister des Kultus und der allgemeinen Aufklärung ist gehalten, Uns alle 6 Monate eine Uebersicht der in diesem Zeiträume bei der Komite verhandelten Geschäfte durch Vermittelung Unsers Statthalters vorzulegen.