Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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45 VIII. Gesetzgebung. 1) Warschau. Se. Kaiserliche Königliche Majestät haben allergnädigst geruht, folgendes Huldvolle Dekret zum Besten der Israeliten im Königreiche Polen, zu erlaffen, wodurch zugleich die Ausführung des frühern Edikts, die anderweitige Ansiedlung mancher Israeliten betreffend, vorläufig ausgeschoben wird. — ״WirAlexander l. rc. rc. Zn Betracht der gegenwärtigen Anzahl Zuden in Unserm Königreiche Polen und der Nothwendigkeit, an die Stelle des proyisorischen Zustandes, welchem dieselben unterworfen sind, eine bestimmte Ordnung der Dinge treten zu lassen; um ferner ihr Schicksal zu verbessern, so weit solches ausführbar ist, ohne dem Wohlstände der Gesammtheit der Bewohner gedachten Königreichs und dem Staatsiniereffe zu nahe zu treten; so wie endlich in Erwägung, daß vorgedachter Zweck nur durch Einförmigkeit der hierin einschlagenden Vorschriften, Verordnungen und Maßregeln zu erreichen ist, haben Wir verordnet und verordnen wie folgt: 1) Es wird eine besondere Komite gebildet, an welche die Juden des Königreichs in allen, ihre allgemeinen Verhältnisse betreffenden Angelegenheiten sich zu