Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Verbesserung des Israelitischen Schul- und Unterrichtswesens in den Königl. Preuß. Staaten betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 383 (sequence 12)
- Language
- German
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385 und Geschicklichkeiten besitzen. 7) Auch diejenigen jüdischen Privatlehrer, welche Lehrstunden in den Häusern geben wollen, müssen ihre Tüchtigkeit dazu in einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung ausweisen. Nur!solche Lehrer, welche aus den Grund des von her angetretenen Prüfungscommission, ihnen, über!ihre hinlängliche Qua-- - lisication ausgestellten Zeugnisses eine Concession hei uns nachgesucht und erhalten haben, sollen künftig befugt sein, Lehrstunden zu' geben. (Allg. Landrccht il. 12. §. 8•) Die sämmtlichen Königl. Landräthlichen Aemter und die betreffenden Ortspolizeibehörden werden zur pünktlichsten und aufmerksamsten Ausführung der gegebenen Vorschristen hierdurch angewiesen. Besonders^ sollen die betreffenden!Behörden mit,Nachdruck darauf halten, daß die jüdischen Winkclschulen geschlossen, mit allen bisher noch nicht geprüften jüdischen Lehrern die erforderlichen Prüfungen eingeleitet und nöthigen Falls durch Zwangsmittel die schulfähigen jüdischen Kinder-in die Ortsschulen eingewiesen werden. Wir sind zwar durch einzelne,glück- .liche Erfahrungen, wie Beispielsweise, in der Stadt Schubin, zu der -Erwartung berechtigt,, daß! der besser. gesinnte Lheil der!,Iudenschast unsers Verwaltungsbezirksden Ungeordneten^ nur die Verbesserung ihres, Zustandes heabsichtigenden Maßregeln mit Vertrauen und Bereitwilligkeit entgegen ׳,kommen werdeMorUren jedoch die Königl.!Landräthlichen Aemter, überall, wo,die Ausführung nicht ,durchuWhMi,Wiche.Lokalschwierigkeiten,. sondern,.durch 5densEigeMjilM chex betreffenden,,Zudengemeinden verhin- -derh wich,shie,gesetzlichen Zrvangsmittel-eintreten.zu,lMn. Ditz zun>!^.;MW d,, ^erwMen!!wie H0,n,allen HM.,