Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Verbesserung des Israelitischen Schul- und Unterrichtswesens in den Königl. Preuß. Staaten betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 382 (sequence 11)
- Language
- German
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-י 384 zmückgelegtem' - fünftem' ZahtdMr ^Schule .zuschicken (Allgem. Landrecht II. 12. tz. 4Z.) 2) Auch -die jüdischen schulfähigen Kinder sollen erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und-Bestrafung der nachläßigen Eltern, zum Be-- such der Schule angehalten Werden. (§, 48. I. o. Z) An solchen Orten, wo die Juden eigene Schulen ihres Glaubens nicht eingerichtet haben, sind dieselben verpflichtet/ ihre Kinder in die öffentlichen christlichen Schulen zu schicken. In letzteren können jedoch die jüdischen Kinder nickt MMn'ge'n Werden,, dein Mnierrichte in den eigent- -lick christlichen MligsörkswLhWktüi-cheizüwohnest. -E-iir» Io:) 4) Die Prüfung/ und-Bestätigung der Lehr- und Einrichtungspläne der jüdischen Schulen., so -wie die Pxü!- fung der--.zum- Gebrauch/bestimmten- Schulbücher., und überhauptdie Aussicht und Verwaltung des gcsgWmtefl jüdischen Schulwesens, soll ganz in der Art erfolgen, wie dieses durch-die ConWorial--..undiRegierungsinstruetr'on vom 2Z. - Octöber im Allgemeinen festgesetzdisd-;-Zj Besonders soll/an den;jüdischen-Schulen kein.Lehrer.angestellt werden, -der nicht irl-einer Prüfung, die mit-ihm, die Religionskrnntnisse ausgenommen-- inganz-gleicher Art ,־ wie; mit jedem Lehrer; M? einer' christlichen - Schule der - nämlichen Gattung, vorgenommen-werden!wird״,, al.s tüchtig zum Lchrämte׳ erfunden iß.׳ (Mg, Landrechttzlll12. tz. 24.): --Ü-) Jüdische/ :fud-sWi Meligi-oysunterricht - aussckließlich/zuchesteilende Lehrer MÜffen sich ebenfallseiner Prüfung.--unterwarfen,- in- «elcherHw.ar/'Nicht dMMgaß ihrer eigenrlich---jüdischen.RBgivnskMntniffe, - wohlahe-e «nkersuchfkMMtzw-soll^ö sie die-übrigen/ von eineMdM LehtstandeL gewiWetrndMMekte--erM»MtMi-MMtgD