Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Verbesserung des Israelitischen Schul- und Unterrichtswesens in den Königl. Preuß. Staaten betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 384 (sequence 13)
- Language
- German
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chen Gattung, jedoch mitAusnahme der Religions-Kennt- Nisse, vor einer kompetenten inländischen Behörde geprüft VNd fähig befunden fein. §.14. Die Jftaelitische Gemeineschule mit ihren Lehrern, wie auch die konzessi'onirten Privatlehrer des mosaischen Glaubens, stehen unter der Aufsicht der Orts-, Kreis- und Departements - Schulbehörden, und es bedürfen die Lehr - und Einrichtungsplane derselben, und die zum Unterrichte bestimmten Schulbücher eben so der Prüfung und Bestätigung, so wie die Verwaltung des gesummten jüdischen Schulwesens eben so der Aufsicht und Leitung dieser Behörden, wie dieselbe für die christltchen Schulen jedes Regierungsbezirks vorgeschrieben ist. §. 15. Den jüdischen Schulen ist es nicht gestattet, christliche Kinder m den Unterricht aufzunehmen. §. 16. Die nächste unmittelbare Aufsicht über die jüdische Gemeineschule führt zwar ein, von den betheilig-- ten Israelitischen Familienvätern aus ihrer Mitte gewählter, und durch die Provinzial- Behörde bestätigter Schul- Vorstand, jedoch ist ein von der Orts- Schulbehörde ernannter Kommiffarius berechtigt, die Schule zu jedch Zeit zu besuchen, und zur Aufrechthaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften jede ihm nöthitze Auskunft zü fordern, welche die Israelitischen Schulvörsteher und die Lehrer der Schule ihln unweigerlich zu ertheilen haben. Aüch ist derselbe zu der jährlich zu haltenden öffentlichen Schulprüfung einzuläden, nach derest ׳Beendigung er seinen Bericht über -die Schule an seine'Behörde zu erstatten hat.