Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Verbesserung des Israelitischen Schul- und Unterrichtswesens in den Königl. Preuß. Staaten betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 381 (sequence 10)
- Language
- German
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begreift, auch den Unterricht in den übrigen Lehrgegen- Fänden der Schule verbinden zu dürfen, bedarf es einer besonder» Konzession auf den Grund einer vorhergegangenen vollständigen Prüfung,׳ wenn Liese nicht schon vor einer andern inländischen, kompetenten Behörde erfolgt ist, und durch ein genügendes Zeugniß derselben nachgewiesen werden kann. 8io, Ein Gleiches gilt von allen jüdischen Privatlehrern, auch von denen, welche in den Häusern Unterricht geben wollen, und es hgben die Ortsbehörden genau darauf zw wachen, daß kein jüdischer Privatlehrer ohne diese, von der Königlichen Regierung selbst auszustellende Konzession Unterricht, weder in, noch außer dem Hause ertheile, widrigenfalls nicht allein seine Schule sogleich zu schließen, sondern er selbst auch noch in eine Polizeistrafe von Einem bis zu Fünf Thalern zu nehmen ist. §. 11. Der vollständige Unterricht Israelitischer Kinder bei einem konzessionirten Privatlehrer befreiet von der Weitragspflichtigkeit für die christliche Bezirksschule. §. 12. Eben dieß ist der Fall, wenn sammtliche Zsraelitische Bewohner einer. Stadt, öder eines ländlichen, Bezirks, eine gemeinschaftliche Schulanstalt auf gemein» schaftliche Kosten errichten, und dazu Genehmigung,der Königlichen Mgierung erhalten haben, welche jedesmal durch die KreiK- Schulbehörde oder resp. städtische Schul» kommissiow nachzuWey.ist. .. §. 1A^. .Die iy. einer solchen Israelitischen Gemeines Schule ayzustellMen,Lehrer müssen in ganz gleicher Weise, wie die Lehrer der christlichen Schulen der ngytli'-s-