Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Verbesserung des Israelitischen Schul- und Unterrichtswesens in den Königl. Preuß. Staaten betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 380 (sequence 9)
- Language
- German
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380 --" i:-5 .§•'.׳. Den ZseÄelitis-en'FamÄickvLtem ist .diese Benutzung der Wohlthat des öffentlichen Unterrichts für ihre Kinder in christlichen Schulen gestattet, und die letztern sind in Ermangelung einer eigenen jüdischen Schule zur Aufnahme derselben verpflichtet, ohne jedoch deshalb den erster» einen Antheil an ihrer Verwaltung einzuräu- MN. ... tz. 6. Die. Zftaelitischen Kinder, welche christliche »Schulen besuchen, sind gehalten, sich ganz nach der für dieselben bestehenden Ordnung zu richten; nur an ihren Sabbaths - und andern ihrer gebotenen Feiertage sind sie von Erfüllung derjenigen Vorschriften befreiet, die mit ihren für die Feier dieser Lage gegebenen Religionsgesetzen in Widerspruch stehen. » §. 7. Auch dürfen Israelitische Kinder in christlichen Schulen wider ihrer Eltern Willen nicht angehalten werden, an dem christlichen Religionsunterrichte, oder den religiösen Erbauungen der Schule Lheil zu nehmen. §. 8• Jedoch sollen die für den jüdischen Religionsunterricht etwa eigens anzunshmenden jüdischen Religionslchrer ihre Tüchtigkeit zu diesem Geschäfte nicht bloß durch ein Zeugniß der Polizei- Behörde ihres Wohnorts über ihren unbescholtenen Lebenswandel, sondern auch durch eine Prüfung in allen von einem dem Lehrstande gewidmeten Subjekte erwarteten Kenntnissen und Geschicklichkeiten darthun, und ohne eine, auf den Grund die-l ser Prüfung ihnen zu ertheilende Konzession auch den' Religionsunterricht zu ertheilen, nicht befugt seyn. §. 9. Um mit diesem Religionsunterrichte, der zügleich dm Unterricht in der hebräischen Sprache in sich