Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Verbesserung des Israelitischen Schul- und Unterrichtswesens in den Königl. Preuß. Staaten betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 379 (sequence 8)
- Language
- German
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«ujp»• 379 •***»־*■׳*>״ weifen, und durch dieses!die Befreiung von einer fernem Schulpflichtigkeit bedingt. §. 2. Der Elementar-Unterricht Israelitischer Kinder findet Statt entweder in einer der-bestehenden christ- >;jchen Schulen des Wohnorts, oder bei Privatlehrem, oder-in einer eigenen jüdischen Gemeine- Schule.l Für jeden dieser Fälle enthalten die folgenden Artikel die erforderlichen nähren Bestimmungen. , . tz. z. Der Vorstand der jüdischen Gemeine jedes Lrts ist gehalten, jährlich sechs Wochen vor der öffentlichen Schulprüfung eine Liste aller Israelitischen Kinder des Orts, oder des Gemeine- Verbandes, vom vollendeten 6. bis zum vollendeten ig. Jahre einzureichen, und dabei für jedes derselben die Schule nachzuweisen, welche es - besucht. Die Ortsschulbehörde hat dafür zu sorgen, daß diejeuigen Kinder, welche noch keine oder keine konzessionirte Schule besuchen, in eine solche gewiesen, und die Vorsts« her davon in Kenntniß gesetzt werden. 7"' §. 4. Jedes Israelitische schulpflichtige Kind, für welches nicht nachgewiesen werden kann, daß es bei einem konzessionirten Privatlehrer, oder in einer jüdischen Gemeine - Schule seinen Unterricht empfangt, ist verpflichtet, die christliche Bezirksschule seines Wohnorts zu besuchen, yyd zur Unterhaltung derselben und ihrer Lehrer das übliche Schulgeld und alle diejenigen Beitrage zu zahlen/ welche von den übrigen, zu demselben Schulverbünde gehörigen Kindern oder deren Eltern, gezahlt werden/ , ,