Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 316 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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z!6 Z. zr. Urkunden, welche m den Processen der Juden vor Gericht gebraucht werden sollen, dürfen weder in hebräischer, noch in jüdisch-deutscher Sprache abgesaßt und sollen mit deutschen oder lateinischen Buchstaben, nicht mit anderen Schriftzügen, geschrieben sein. §. 32. In Ansehung der Zudeneide ist nach der diesem Gesetze unter □ beigefügten Vorschrift sowohl in bürg er? lichen als in peinlichen Sachen zu verfahren *). §. Zz> Mit ausdrülklicher Aufhebung der L. 21 606. Zs Iierech und der I-. ult. 606. 6s Judaeis bleibt es auch in dem Falle, wo ein Jude als Zeuge gegen einen Chkisten aufgetreten ist, lediglich dem Richter überlassen, den Werth des Zeugnisses nach den vorliegenden Umstanden zu ermessen. Aber ein voller Beweis bloß durch jüdische Zeugen ist in einem solchen Falle nur dann für hergestellt anzunehmen, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses durch die bekannte, achtbare Persönlichkeit derZeugen selbst durch den inner« Gehalt der Aussage und durch die erörterten Gründe der Wissenschaft erhöht wird. §. 34.. Ueberhaupt alle mit diesem Gesetze nicht im Einklänge stehende Gesetze und Verordnungen, welche bisher noch in dem Großherzogthume oder in einzelnen LH eilen desselben verbindende Kraft gehabt haben, namentlich auch der Reichsabschred vom Jahre 1551 §. 79 u. fl w; das Edikt vom uten März izis, sind, von dem Lage *) Da die Vorschriften über ^dre Eidesleistungen sehr weitlauftig sind und viele Wkannt« und überflüssige Punkte enthalten, so Heilen wir solche nicht mit. D. H.