Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 317 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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7*3 “־ der Publikation dieses Gesetzes an, als gänzlich aufgehoben anzusehen. Nur auf früher vorgekommene Handlungen, Begeben- Heiken und Geschäfte und die Beurtheilung der daraus sich entwickelnden bürgerliches Rechtshandel hat das gegenwartige Gesetz keine rückwirkende Kraft. Zn der gewissen Erwartung, daß Unsere sammtlichen Unterthanen den Hauptzweck dieses Gesetzes richtig auffassen und denselben, ein jeder nach seinem Vermögen und bei ihm sich darbietender Gelegenheit, thätig fördern, daß Unsere christlichen Unterthanen sich hierbei den Vorschriften ihrer zur Duldung und Liebe auffordernden Religiön ^erinnern, daß Unsere dem jüdischen Glauben bekennenden Unterthanen selbst und zunächst die gebildetem unter ihnen, sich mit allem Eifer befleißigen werden, durch strenge Gesetzlichkeit und Rechtlichkeit, überhaupt durch Beispiel, auf ihre Glaubensgenossen wohlthätig einzuwirken und somit Unsere fernere Gnade zu verdienen, haben Wir das gegenwärtige Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, begehren auch, daß solches, nach seiner verfassungsmäßigen Bekanntmachung im Regierungs-Blatte, von Unseren Landesbehörden pflichtgemäß zur Anwendung gebracht und streng gehandhabt werde. So geschehen Weimar, am 2osten Juny lg2z. (I״ S.) Carl August. C.W.Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. v. Schweitzer. vät. Ernst Müller.