Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 315 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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'!3 ~י״י־יr5 §. 29► Aus einem Vertrage, welcher gegen die Beslimmungen 1m §.27 und 2g,außergerichtlich abgeschlossen worden ist, sei es in dem Großherzogthume oder im Auslande, welcher die gerichtliche Bestätigung nicht erhalten hat, steht dem jüdischen Gläubiger weder eine Klage, noch eine Einrede zu, auch kann derselbe dasjenige, was er seinen Mit-Kontrahenten in Folge des Geschäftes bereits gezahlt, gegeben, überlassen hat, auf keine Weise vor Gericht zurückfordern. Eine Ausnahme hiervon findet nur bei dem Viehhandel Statt und zwar in der Maße, daß, wenn ein solcher Handel außergerichtlich abgeschlossen worden ist und der Jude entweder das verkaufte oder vertauschte Vieh an den Christen auf Kredit überlassen, oder demselben Geld oder Geldeswerth auf nur behandeltes und noch nicht abgelieferten Vieh gezahlt oder übergeben hat, auch auf seimr Seite eine Klage auf Zurückgabe des Gezahlten oder ^tebergebenen zulaßig ist. Es verjährt aber diese Klage mit gänzlicher Vernichtung des Anspruchs binnen drei Lagen von dem Lage der Zahlung oder Aebergabe an, und diesen — den Lag der Zahlung oder Aebergabe selbst — nicht mit gerechnet. §. 30. Neben diesen Verordnungen (§. 26 — 28) werden die Gesetze über den Wucher, über wucherliche Geschäfte und deren Bestrafung, in Erinnerung gebracht und ausdrücklich bestätiget. Es ist Pflicht der Gerichts - und Polizei - Behörden auf Mrkommende Uebertretungen dieser Gesetze ein aufmerksames Auge zu haben und wegen solcher mit aller Strenge zu verfahren.