Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 314 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309921--06908-2310376- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
, ״/',H. 2z. Das Gericht hat in solchen Fällen s) die Kontrahenten ׳ und zunächst den christlichen Theil zu verwarnen und aufzufordern, daß sie alle Bedingungen des Geschäftes genau angeben, indem sie späterhin mit der Behauptung oder Einrede der anders verhandelten als'hier angebrachten Sache durchaus nicht gehört werden sollen; LH die Bedingungen, wie sie angegeben werden, sammt dieser vorausgeschicktcn Verwarnung , genau in einem Protokolle aufzunehmen, auch dem Protokolle sämmtliche Berechnungen und Urkunden, auf welche sich die Parteien bezogen haben, beizufügen, und dasselbe l. von den Parteien mit unterschreiben oder bezeichnen zu lassen; c) eine genaue Prüfung des Geschäftes (ermsso cvgnitia) nach Befinden unter Zuziehung der Ehefrau des christlichen Lheiles und unter Zuziehung Sachverstanr diger vorzunehmen; ä) erst auf dem Grunde dieser Prüfung und, wenn sich auf keiner Seite der Verdacht einer Gefährde, einer wucherlichen Absicht, zu Lage legt , das Geschäft zu bestätigen und für verbindlich auf beiden Seiten zu : erklären. Die Parteien erhalten auf Verlangen beglaubte Abschriften oder Auszüge der über die ganze Verhandlung aufgenommenen Protokolle. Nachläßigkeiten, welche in Beziehung aus solche Geschäfte, sich ein Gericht zu Schulden bringt, sollen mit Ordnungsstrafen von fünf bis zehn Thalern geahndet werden.