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Sulamith · 1820-01-01 · Heft 2 · p. Seite 313

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
6 (1820-1824)
Issue
Heft 2
Article
Gesetzgebung
Date
1820-01-01
Page
Seite 313 (sequence 4)
Language
German
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schied über was, mit wem und wo sie kontrahirt haben, ob auf baare Zahlung,׳ oder auf Kredit. Auch andere Juden dürfen ohne an besondere, sonst in den Rechten nicht enthaltene Beschränkungen und Förmlichkeiten gebunden zu sein, mit denjenigen Personen Geschäfte eingehen, welche entweder schristsaffig, oder nach der. Wechselordnung vom 2nsten April 1319 welchelfähig sind. Wenn aber dieselben mit solchen Personen, welche weder schristsäffig, noch wechselfähig sind, kontrahiren: so ist zn unterscheiden: a) Verträge zwischen Juden und Juden, ingleichen solche Verträge, welche von beiden Seiten sogleich erfüllt werden, durch welche kein dauerndes Schuldverhältniß begründet wird, bestehen ohne eigene Förmlichkeit; b) dasselbe gilt von Vertragen, welche ein Schuldverhältniß zurücklassen, sobald der christliche Mit-'Kontrahent Gläubiger bleibt , oder im umgekehrten Falle - die Schuld desselben nicht über fünf Thaler Konventidns- Geld ansteigt; ׳ «-) Verträge aber, welche eine Schuld des christlichen Mit-Kontrahenten an den Juden begründen sollen und zwar eine Schuld von mehr al^fünf Thalern, geben dem Gläubiger nur dann eine Klage oder eine Einrede vor Gericht, wenn sie 1) nicht im Auslande, sondern in dem Großherzogthume und hier 2) entweder vor der ordentlichen Gerichtsobrigkeit des einen oder des andern Lheiles, oder vor dem Gerichte des Kontraktes abgeschlossen worden sind. Auch auswärtige Juden sind diesen und den darausbezüglichen weitern Verordnungen (§. 2g und 29) unterworfen/

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