Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 312 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309921--06906-2310374- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Drittheil der Kirche , ein Drittheil der Armenkaffe Md ein Drittheil der Polizei-Strafkaffe des Ortes zufallt. §. 25. Das Obereigenthum an Grundstücken ohne das nutzbare Eigenthum, Zinsen und Zehnten, die nicht zu Grundstücken gehören, ingleichen solche Güter, mit denen daS Recht der Landstandschaft oder andere grundherrliche Rechte verbunden sind, dürfen noch zur Zeit von Juden nicht besessen Werden. Sind dergleichen Gerechtsame oder Güter einem Juden entweder auf dem Wege der Exekution und Subhastation gerichtlich zugeschlagen oder vererbt worden: so muß er solche binnen Jahresfrist wieder veräußern, bei Bermeidung des gerichtlichen Anschlages. §.26. Andere Grundstücke — Hauser wie Feldguter — dürfen die Juden an ihren Wohnorten sowohl pachten, als eigenthümlich erwerben; was Feldgüter anlangt, unter der Bedingung jedoch, daß sie dieselben entweder selbst bewirthschaften oder durch andere Juden bewirkhschaften lassen. Wird einem Juden außerhalb seines Wohnortes ein Grundstück entweder auf dem Wege der Exekution und Subhastation zugeschlagen oder vererbt: so hat er solches ebenfalls binnen Jahresfrist und unter der oben (§. 25) ausgesprochenen Androhung wieder zu veräußern. §. 27. Bloß nach den sonst in demGroßherzogthume bestehenden, für Christen gleich verbindlichen Rechten sind, ohne Ausnahme, die Geschäfte derjenigen jüdischen Kauf- und Handelsleute zu beurtheilen, welche in den Städten Weimar und Eisenach größere Handels- und Wechselgeschäfte treiben, , oder daselbst als Jnnungsverwandte oder Konzesstonisten einen offenen Laden halten, ohne Unter-