Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 311 (sequence 2)
- Language
- German
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vilegien derjenigen Orte, wo derselbe getrieben werden soll; ' 3) dasselbe wird bestätigt für den Hausirhandel, so lange nicht diese Art des Handels durch ein allgemeines ׳ Landesgesetz geordnet und überhaupt in andere Gren« zen gewiesen ist. Fremde Juden dürfen in dem Großherzogthume keinen Handel treiben, ausgenommen 1) größere Geschäfte, zu welchen sie eine ausdrückliche Erläübni'ß der Landes- Direktion berechtiget hat, 2) den Viehhandel, einschließlich des Pferdehandels, auf richtige Handelspasse, 3) den Handel auf Jahrmärkten nach Maßgabe der örtlichen Einrichtungen und Privilegien. §. 23. Wer gegen die Bestimmungen des tz, 22. sich vergehet, hat Konfiskation der noch nicht verkauften Waaren, oder, wenn sich diese am Werthe über zehn Lhaler Konventions-Geld belaufen, so wie sonst nach dem Ermessen der Landes - Direktion, eine Geldstrafe von zehn bis fünfzig Lhalern zu erwarten Fremde Juden, welche sich bloß um eines ihnen nicht »erstatteten Handels willen in dem Großherzogthume aufhalten, sind durchaus nicht zu dulden. §. 24. Kein Jude darf an den christlichen Sonn- und Feiertagen Handel treiben, jedoch, was den Handel im offenen Laden anlangt, nur so lange und in so weit nicht, als solches auch den christlichen Kaufleuten desselben Ortes gesetz- und ordnungsmäßig untersagt ist. Eine jede Uebertretung dieses Gesetzes ist mit. zwei bis zwanzig Thalern Strafe zu ahnden, vyn denen ein