Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 266 (sequence 21)
- Language
- German
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־*־־^**י* 366 auf den Staatsschutz wie andere Fremde, vorbehaltlich der Bestimmungen über den Judenhandel §. 22 und 2Z. Begründet ein längerer Aufenthalt derselben den .Verdacht, -! daß die Verordnung des §, 17 umgangen werden sollte: so ist die Ausweisung schleunigst zu verfügen, oder bedenklichen Falles an die Landes-Direktion zu berichten. §. 19. Die ^uden des GroßherzogLhumes sind, ab» gesehen von dem ihnen allerdings zustehenden Rechte, stch gleich Andern an jedem Orte des Inlandes bloß zeit-!, lich aufzuhalten, auf ihre dermaligen Wohnorte und wenn sie noch!keinen e i g e n e n Wohnsitz begründet ha- | kn, auf den Wohnort ihrer Eltern eingeschränkt, sollen z aber sin diesen unweigerlich ausgenommen und geduldet ‘ werden. Wo ihnen ein eigener Bezirk des Ortes zum Aufenthalte angewiesen ist, verbleibt es bei dieser Einrichtung. (!) Wollen sich Juden an einem andern Orte oder außer dem ihnen angewiesenen Bezirke niederlassen: so müssen sie durch einen förmlichen, von zwei Dritttheilen sämmtlicher stimmfähigen Einwohner gefaßten, Gemeindebeschluß und durch die Erlaubniß der Landes - Direktion dazu berechtigt werden *). Die Landes - Direktion darf, des GemeindebeschluGs ungeachtet, die Aufnahme versagen, nie aber gegen den Gemeindebeschluß die Aust nähme anordnen. §. 20. Eine Ausnahme von der Bestimmung im §. 19 findet in dem Falle Statt, wenn nach §. 15 eine gemischte Ehe zwischen einem'Christen und einer schon *) Solchergestalt dürste es wohl keinem Juden gelingen, seinen Wunsch erfüllt zu sehen.