Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 265 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309899--06824-2310328- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
263 bündigsten Versicherungen vor Gericht zum Protokolle erklärt werden. ' Ist Hie Einsegnung einer solchen Ehe von dem Pfarrer des christlichen THNes geschehen: so ist dieselbe in allen ihren Folgen als eine bürgerlich gültige Ehe zu beurtheilen.. Spatere Vertrage der Ehegatten über die Re- , ligions - Bestimmung der Kinder sind durchaus ungültig. §. 16. Die Ehe zwischen Juden und Jüdinnen ist in ihren privat-rechtlichen Wirkungen der Ehe zwischen Christen und Christinnen ebenfallsvöllig gleich. Dieß gilt vornehmlich auch von den Gerechtsamen der Ehefrau und dem damit verbundenen gesetzlichen Pfandrechte, es mögen dieselben in den Landesgesetzen, oder in den sub- Manschen Rechten, oder in besondern statutarischen Rechten gegründet sein. > §. 17. Weder Juden - Familien, noch einzelne Ju» ben und Jüdinnen dürfen fortan in das Großherzogthum aufgenommen werden, außer 1) in dem Falle, wo eh schon eingebürgerter Jude mit einer auswärtigen Jüdin sich verehelicht und dazu von der Landes-Direktion die Erlaubniß erhalten hat und 2) in dem Falle, wo die Besetzung des Rabbincramtes mit einem tüchtigen Manne die Aufnahme nothwendig macht. — Auch in den Patri- . momal - Gerichtsortschastcn ist sich hiernach zu achten und ohne Unterschied, es möge von dem Bürger- und Nach-- barrechte, oder von dem Rechte eines bloßen Schutzverwandten die Frage sein. tz. ig. Fremde Juden, wenn sie mit richtigen Passen versehen sind/ haben während ihres z.e i t l i ch e n Aufenthaltes in dem Größherzogthumr gleichen Anspruch YL Zahrg. 2, Band. 19