Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 267 (sequence 22)
- Language
- German
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267 rinZ'ebürgerten Jüdin abgeschlossen worden ist. ־ Der Aufnähme und Duldung eines solchen Ehepaares stehen an keinem Orte des Großherzogthumes andere Gründe ent«! gegen, als diejenigen, welche nach den Landesgesetzen und dir Drtsversassung auch dem bloß christlichen Ehepaare entgegen Hetzen würden. §. 21. Unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen dürfen die jüdischen Untcrthanen jede Art von. Gewerbe treiben, mit Ausnahme der Bierbrauerei, der Backeres, der Metzgerei,. der Schenk - und Gastwirthschaft *). Sie dürfen namentlich Fabriken üntz Manufakturen an- .legen, Professionen und Handwerke erlernen, auch solche, nach ordnungsmäßig erworbenem Meisterrechte, als Meis ster ausüben. ' ‘ ׳ Die Verordnung des allgemeinen Zunftgesetzes vom 1 gten Mai 1Z21 §. 27: ״N ur so l ch e Re l i g ko nsverwandte re." ist auf die Juden desGroßherzogthumes nicht mehr zu beziehen. (Der Beschluß folgt.) *) Im Anhalt-Deßauischen besitzen ׳die Israeliten noch keineswegs die bürgerlichen Rechte; doch weiß man dort von solchen Beschränkungen nichts. Es giebt dort jüdische Metzger, Brandweinbrenner, SchenIwirthe und auch (z. B. in.Iesnitz,) Bierbrauer, ohne baß man etwa deshalbige Klagen Hört. D. ' H.