Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 264 (sequence 19)
- Language
- German
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.■י-״-״-*» 364 künftignur einerhcirathen *). Dirjenigm aber, welche sich durchs ein a n dere s G e w e r b e in den Stand gesetzt haben, eine Familie zu ernähren, diese? bei der Laydes- Direktion genügend- Nachweisen und auf den Zurücktritt zu dem GeWerbe^des Handels ausdrücklich verzichten, unterliegen einer solchen -Beschränkung nicht,- Das Gesetz über das zum Heirathen erforderliche Alter vom i^ten Mai 482t gilt als״ allgemeines׳ Landesgesetz auch für die jüdischen Unterthanen. - - - / ß. 14. Dhne vorgangige Anzeige bei der Ortsobrigfeit und ohne hierauf erhaltene Erlaubniß darf der Rahbiner kein Judenpaar trauen. Handelt er -dagegen: so verfällt derselbe in eine Geldstrafe von fünfzig Thalern und׳ im Wiederholungsfälle in Gefängnißstrafe oder nach Befinden in die Strafe dergänzlichen Dienstentsetzung^ Trauungen, welche, um diese Gesetze zu umgehen, ohne Erlaubniß der Landes-Direktion außerhalb Landes vollzogen wurden, sind null und nichtig und sollen an den Getrauten selbst mit einer Geldstrafe von fünfzig. Thalern oder achtwöchentlichem Gefängnisse geahndet werden. §. 15. Die Ehe zwischen Christen und Jüdinnen, Juden und Christinnen,- ist »erstattet, unter der Bedingung jedoch, daß die in einer solchen Ehe erzeugten Kinder in der c h r i stlichen Religion erzogen und darüber die .*) Wenn nun aber z. B. mehrere Söhne in der Hand-- . . lung ihres Vaters. unentbehrlich wären, an derselben einen Antheil hatten und solche so einträglich wäre, daß sie von dem Ertrage derselben auch ihre Familie ernähren könnten, müßten dann gleichwohl die übrigen . Söhüe unverheirathet bleiben? D» H.