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Sulamith · 1820-01-01 · Heft 2 · p. Seite 263

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
6 (1820-1824)
Issue
Heft 2
Article
Gesetzgebung
Date
1820-01-01
Page
Seite 263 (sequence 18)
Language
German
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26z Unterhaltung der Schulgebäude betrifft, verhältnißmäßig auf diejenige U n t e r st ü tzü n g rechnen dürfen, welche den christlichen Parochianen, unter gewissen Bedingungen/ aus den Landeskaffen und sonst gesichert ist -— Auch die Schulden der jüdischen Korporationen behalten die Juden auf sich allein , wenn, sie gleich ausfrüheren Berbindungen herrühren. ■׳:>׳ §. ■11. DerRabbiner und die Barnasse. haben keine Art der Gerichtsbarkeit. Selbst freiwillig können diese!- ben von streitenden Partheien Nur als Schiedsmänner (Vermittler), nicht als Schiedsrichter gewählt werden. Die Parthien sind in einem solchen Falle nicht an ihren Ausspruch gebunden, verlieren keineswegs ihr Klagrecht bei der ordentlichen Gerichtsstelle. Nur in den Grenzen der ihm verbleibenden Kirchen - und Schul - Disciplin darf der Rabbiner, mit Genehmigung der Ortsobrigkeit, Wann-(!) und Schulstrafen aussprechen. Es sollen Mißbräuche und Ueberschreitungen dieser Vorschriften gegen den Rabbiner von der Landes - Direktion, gegen die Barnasse von der Ortsobrigkeit, auch ohne Klage, von Amtswegen bemerkt und geahndet werden. tz. 12. Alle Juden in dem Großherzogthume haben, wo es noch nicht geschehen ist, Familien-Namen anzunehmen und sich binnen acht Wochen nach der Bekanntmachung dieses Gesetzes bei der Landes- Direktion in die Juden-Matrikel eintragen zu lassen. Unterlassen sie solches: so werden dieselben durch Strafauflagen dazu angehalten. tz. iz. Von Mehreren Söhnen eines jüdischen Vaters, welche sich dem Handel-sstande widmen, darf

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