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Sulamith · 1820-01-01 · Heft 2 · p. Seite 262

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
6 (1820-1824)
Issue
Heft 2
Article
Gesetzgebung
Date
1820-01-01
Page
Seite 262 (sequence 17)
Language
German
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Wv'-'MuSvätev M seine Kinder Hütten will, eine solche Nküfüäg ׳eMfaMSE finden. ׳״ §. Z. Will sich ein Jude den höheren Wissenschaften widmenff sö steht ihm der Zutritt z« 'den Gymnasien und zu der Landes-Universität offen. Er hat, gleich seinen jungen ri st l 1 ch e n Mitbürgers Ansprüche auf Unterstützung, Stipendien u. s. w., in so weit nicht die' Gesetze der chierzü gemachten Wivat-Stiftungen ihm entge« gen treten*י י' י ׳ ’ ' §; y. Eine jede Zudcngemeinde hat sich einen Barnaß' oder' Schuldheißen zu bestellen. Die Bestätigung desselben hängt von derjenigen Behörde ab, welche an demselben Orte den Schuldheißen einer"christlichen Gemeinde zu bestätigen haben würde. tz. 10. Nach dem Gutachten des Rabbiners und der Barnasse werden Gemeindeordnungen entworfen. Zn denselben ist auch.festzusetzen, was die jüdischen Einwohner neben den christlichen Einwohnern zu den öffentlichen Lttsanstalten, Gebäuden, Brunnen, Wegen u. s. w. beizutragen haben. Die gleiche Lheilnahme und der gleiche Vortheil begründen die Verbindlichkeit zu gleichen Lasten. Einstweilen und so lange die neuen Gemeindcordnungen noch nicht zu Stande gebracht worden, verbleibt es.bei der schon bestehenden Einrichtung und dem Herkommen eines jeden Ortes. Allein und für sich haben die Juden äufzubringen:!) die Kosten ihres Kultus; 2) die Kosten ihrer Schulen; A die Kosten ihrer Arnienversorgung; doch sollen sie, was die Schulen, die Schuleinrichtungen, die Herstellung und

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