Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 261 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309899--06820-2310324- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
261 len nicht annehmbar: so geht die Wahl und Ernennung ohne Weiteres auf die Landes-Direktion, unter Beirath des Ober- Konsistoriums zu Eisenach , über. Dieselben Bestimmungen gelten von dem Adjunkten. Der Äabbiner sowohl, als der Adjunkt, soll von der Landes-Direktion als Staatsunterthan und öffentlicher Beamte verpflichtet werden. §.6♦ Der jüdische Gottesdienff darf nur in d e utscher Sprache gehalten und der Unterricht in jüdischen Schulen soll nur in dieser Sprache ertheiltwerden. Es sind dabei, keine andern Religions-, Gebet-, Gesang- und Schulbücher zulässig, als solche, welche bei einem der Ober - Konsistorien. (§. 2) geprüft worden sind und von solchem die Billigung erhalten haben. — Untersuchungen deshalb, insonderheit Untersuchungen der jüdischen Schulen sind von Zeit zu Zeit und wenigstens des Jahres ein Mal anzuordnen. §, 7. An denjenigen Orten, an welchen besondere jüdische Schulen nicht bestehen, sind die jüdischen Einwohyer an die öffentlichen Ortsschulen gewiesen, den Religions - Unterricht ausgenommen. In solchen. Schulen, welche von Christenkindern und Judenkindern besucht werden,, ist. von Seiten der Vorgesetzten und Lehrer streng darauf, zu sehen, daß von beiden Seiten die Aeußemngen lieb-, loser Gesinnung unterbleiben. . Wie alle öffentliche jüdische Lehrer vor ihrer Anstellung, Verpflichtung und Einweisung einer Prüfung bei dem Ober-Konsistorium (§. 2) zu unterwerfen sind: so soll in Ansehung der Privat-Lehrer, welchen rin jüdi-