Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 260 (sequence 15)
- Language
- German
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260 ries Amtes gehindert sein sollte. Zu diesem Amte gehört neben den kirchlichen und liturgischen Verrichtungen insonderheit auch die nächste Aufsicht über die jüdischen Schulen, Synagogen, milden Stiftungen und Armenanstalten. In dieser Hinsicht und überhaupt in Ansehung solcher Sachen, welche nach den Konsistorial-Ordnungen als Konsistorial - Sachen zu betrachten sind, besteht, mit Vorbehalt des Rekurses an die Landes - Direktion, in der or» dentlichen Obrigkeit des Ortes (dem Stadtgerichte, dem Amte, dem Patrimonial- Gerichte) eine Unterbehörde, bei welcher dem Rabbiner eine berathende Stimme eingeräumt wird. Der Rabbiner führt die Geburts -, Heiraths - und Sterbelisten nach den gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich der älteren Einrichtung, nach welcher die Geburten, Heirathen und Todesfälle der Juden auch in die allgemeinen Register ihres Wohnortes einzutragen sind. §. 5. Es bezieht der Rabbiner nach der Bestimmung der Landes - Direktion einen angemessenen Gehalt, welcher von den Juden und Judengemeinden aufzubringen ist. Zur Besetzung des Amtes haben die Judengemeinden Vorschläge zu thun. Der Borgeschlagene hat sich einer Prüfung bei dem Ober-Konsistorium zu Eisenach zu un« terwerfen, welche Prüfung vorzüglich auf Gegenstände der Moral-Philosophie, auf Kenntniß der deutschen und der orientalischen Sprachen, aufKenntnisse in dem Schulfache, auf Lehrgabe und Lehrfertigkeil zu richten ist. Wird der Vorgeschlagene hierbei nicht tüchtig befunden, oder erscheint derselbe um anderer Eigenschaften wil-