Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 259 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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-— 359 neten Behörden und Instanzen, ohne Ausnahme , auch was die Streitigkeiten über Las eheliche Verhältniß und aus Eheversprechen anlangt. Eben so erstreckt sich die Zuständigkeit der Landes-Direktion, wie solche gesetzlich bestimmt worden ist, auf die jüdischen Unterthanen und ihre Gemeinden. Demselben Landes - Kollegium sind in solcher Beziehung die Rechte, welche dem Staate in Ansehung der Religions-Uebung überhaupt und der Religions-Gesellschaften insbesondere zukommen, anvertraut. Es hat aber, wo es sich um die Beaufsichtigung des Gottesdienstes, die Beaufsichtigung der Schulen, die Besetzung dahin einschlagender Aemter und die deshalb nöthigen Prüfungen und Visitationen handelt, mit den Ober-Konsistorien Und zwar nach Maßgabe des einem jeden derselben angewiesenen Geschaftskreises sich zu benehmen. §. z. Auch was die öffentlichen Abgaben betrifft, stehen die jüdischen Unterthanen unter den allgemeinen Landesgesetzen, namentlich dem Grundgesetze über die Steuerverfassung vom 2ysten April 1821, und den Finanz - Behörden. Der Zudenleibzoll, wo solcher Statt fand, ist in den Grenzen (?) des Großherzogthumes aufgehoben. Ein besonderes Schutzgeld soll da, wo dasselbe bisher zu den grundherrlichen Befugnissen mit Recht gezahlt und in dessen Gemäßheit wirklich erhoben wurde, zwar fortbestehen, (!) aber nirgends erhöhet, auch an andern Orten auf keine Weise eingeführt, oder hergebracht werden können. ' §. 4, Die Juden und Judengemeinden erhalten einen Land-Rabbiner und einen Adjunkten desselben für Len Fall, daß der Rabbiner selbst an der Ausübung sei-