Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 258 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309899--06817-2310321- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
258 G r o ß h e r z o g li ch e S Edikt. Carl August, von Gottes Gnaden Groß- Herzog zu Sachsen Weimar-Eisenach rc. rc. Um die Rechte der Juden in Unsrem Großherzogthume fester zu bestimmen, um ihnen' mehr Ordnung in ihren Gemeindeangelegenheiten zu sichern, um hiernach, so wie insonderheit durch eine geeignete und hinlängliche Aufsicht über Religions-Uebung und Schulen auf die Verbesserung ihrer Verhältnisse in der Mitte Unserer übrigen Unterthanen hinzuwirken, zugleich aber auch mit noch gehotener Rücksicht auf ihren dermaligen Zustand und die daraus sich ergebenden Folgen, setzen, wollen und verordnen Wir, unter Beirath und mit Zustimmung Unserer getreuen Landstände, wie folget: tz. 1. Alle Juden, welche in dem Großherzogthume als Unterthanen ausgenommen worden sind, haben als solche mit den übrigen Staatsunterthanen gleiche Rechte und gleiche Verbindlichkeiten, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 22 des Grundgesetzes über die landständische Verfassung vom gten Mai 1g16 *) und in so weit nicht das gegenwärtige Gesetz oder andere Gesetze nach ihm eine Ausnahme anerkennen oder begründen. Unter gleicher Beschränkung sollen dieselben bei der Ausübung ihrer väterlichen Religion und ihrer gottesdienstlichen Gebrauche frei gelassen Und geschützt werden. §. 2. Es stehen die Juden in Justiz - und Polizei^ Sachen unter den sonst in der Landesverfassung angeord-- *) Daß nämlich die dortigen Israeliten nicht zu Mit- 'gliedern der Landstände gewählt werben dürfen. ®. H.