Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 257 (sequence 12)
- Language
- German
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257 Der Lattdmarfchäll: Vollkommen pflichte er den Grundsätzen bei, welche so eben ausgesprochen worden, auch theile er beinahe durchaus die Ansichten, welche sich darauf stützten. Nicht minder sei er zur Ehre des Landtags vollkommen davon überzeugt, daß derselbe mit alle den Maßregeln einverstanden sein werde, welche die sittliche Verbesserung und eine Erleichterung in den bürgerlichen Verhältnissen der Juden im Großherzogthume bezweckten, um so mehr schon um deswillen, weil diese von der Wahl zum Landtage verfassungsmäßig ausgeschlossen wären, dessenungeachtet und um so gewisser aber vom Landtage wohl vertreten sein müßten. Bei dem Allen sei indeß nicht in Abrede zu stellen, daß der gegenwärtige Zustand der Juden noch nicht das sei, was man für die Folge für ihn wünsche und beabsichtige, und daß während dieser Zeit sich wohl Vorsichtsmaßregeln zur Sicherstellung der Verhältnisse der übrigen Landesunterthanen, ja zum Wohls der Juden selbst, für jetzt noch nothw endig machen dürften. Selbst aus dem so eben Angeführten müsse dieses zugestanden werden, daß nämlich in den bürgerlichen Verhältnissen der Juden des Elsasses die Anordnung von Rückschritten um deswillen nothwendig befunden worden sei, weil ihr Zustand die Belastung gleicher bürgerlicher Freiheit mit denen des übrigen Frankreichs aus dem Grunde, daß sie den ihnen näher wohnenden deutschen Juden ähnlicher wären, nicht gestattet habe *.) Referent: Nach dieser letzt geäußerten Ansicht sei auch der Ausschuß bei seinen Vorschlägen verfahren. *) Man sehe die letzte Anmerkung. P. H.