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Sulamith · 1820-01-01 · Heft 2 · p. Seite 255

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
6 (1820-1824)
Issue
Heft 2
Article
Gesetzgebung
Date
1820-01-01
Page
Seite 255 (sequence 10)
Language
German
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-55 Vor etwa einem Jahre wäre m der französischen Deputirtenkammer laut behauptet worden: Seit die Juden das volle Bürgerrecht erhalten hätten, gäbe es keine Bürgerkrone, welche nicht von irgend einem Juden wäre ge- Wonnen worden. So viel sei gewiß: Wir hatten die Juden unter uns, sie gehörten zu unserer bürgerlichen Gesellschaft, denn sie hätten keinen andern Heerd und keine andere Heimath. um Las Ganze mit ihrem veränderten politischen Zustände in Einklang zu bringen. Im eigentlichen Frankreich, wo die Israeliten nur in größern Städten leben und daher, im Allgemeinen, schon früher civilisirter waren als ihre Glaubensgenossen im Elsaß, konnten gleichwohl, auch ohne verbesserte Gemeindeanstalten, die erhaltenen Freiheiten nur einen, guten Erfolg her- Vorbringen. Ganz anders verhielt es sich aber im Elsaß. Dort wohnen die meisten Israeliten auf dem Lande und ernähren sich fast nur von den Geschäften, welche sie mit den Bauern machen. Als nun der damalige Beherrscher Frankreichs das bekannte große Synherdrin zusammen berief, um durch Einführung der Konsistorien u. s. w. für die Israelitischen Unterthanen Gutes und Heilsames zu bewirken, fand er also, daß durch die frühere Vernachlässigung der Bildung und des Unterrichts, die Israeliten in den Landgemeinden im Elsaß ihren übrigen Glaubensge- . noffen, obgleich nicht in Erfüllung der Staatspflichten, in Ansehung der Conscription u. s. w., doch m der Civilisation weit nachstanden, und daß eine zehnjährige Beschränkung ihrer H a n delsrech (e nochwendig sei, damit sie, durch Abziehung von ihrer bisherigen Erwerbsart, und einst besser vorbereitet, für die wohlthätigen Einrichtungen empfänglicher sein könnten, welche er für die Israeliten in Frankreich beabsichtigte. . Diese Beschränkung wurde aber nun nach Ablauf der zehn Jahre, besonders weil sie dem .Geiste der Charte entgegen war, von Sr. Majestät dem Könige von Frankreich wieder aufgehoben. Das

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